_ belastend. Aus der Tatsache, dass E.________ selbst ein langjähriger Konsument von Marihuana ist, kann zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Motive für eine Falschbelastung sind nach Ansicht der Kammer keine ersichtlich. Die Kammer stellt deshalb bezüglich der Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten auf die Aussagen von E.________ ab. Diese werden denn auch zumindest in gewissen Teilen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch C.________ bestätigt.