_ kann nach Ansicht der Kammer vollumfänglich abgestellt werden. Es sind schlicht keine Gründe dafür ersichtlich, wieso E.________ den Beschuldigten und C.________ zu Unrecht belasten sollte. Zwar ist – wie dies auch die Verteidigung ausführte – durchaus zutreffend, dass E.________ mit C.________ befreundet war. Gerade deshalb ist jedoch auf seine Angaben zur Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten abzustellen. Denn seine Aussagen sind nicht nur für den Beschuldigten sondern gleichermassen für C.________ belastend.