_ habe das Geld jeweils auch dem Beschuldigten übergeben (pag. 285f.). E.________ bestätigte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 20. September 2013 seine Angaben (pag. 293 ff.). Er bestätigte insbesondere, dass er durch C.________ informiert worden sei, wenn das beim Beschuldigten bestellte Marihuana zur Abholung bereit gelegen habe (pag. 295). Er gab zudem an, dass er ungefähr 2-3 Jahre vor der Anhaltung damit begonnen habe, direkt beim Beschuldigten zu bestellen (pag. 294). Auf diese Angaben von E.________ kann nach Ansicht der Kammer vollumfänglich abgestellt werden.