Er äussert sich diesbezüglich und insbesondere gegen Ende des Strafverfahrens eher vorsichtig. In Anbetracht dieses doch eher zurückhaltenden Aussageverhaltens kann jedoch insbesondere auf seine (teils wohl unbewusst erfolgten) selbstbelastenden Angaben abgestellt werden. So bestätigte C.________, dass er teils die Drogen des Beschuldigten in seinem Keller selbst geholt habe, dass er teils geholfen habe, die Drogen abzupacken und dass er Abnehmer, insbesondere E.________ und einen Arbeitskollegen, an den Beschuldigten verwiesen habe. 8.5.3 Würdigung der Aussagen von E._____