aus der Haft entlassen wurde, bestätigte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. März 2014 seine Angaben nur noch teilweise. Bezüglich seines Zusammenwirkens mit dem Beschuldigten machte er jedoch weitgehend gleichbleibende Angaben. Er sagte aus, dass E.________ das Marihuana beim Beschuldigten und nicht bei ihm gekauft habe. E.________ habe 2-3 mal bei ihm bestellt, der Beschuldigte habe das Marihuana dann vorbereitet. Er bestätigte weiter, dass er E.________ direkt zum Beschuldigten geschickt habe (pag. 394f.). Schliesslich gab C.________ an, dass er einen Arbeitskollegen, nachdem dieser