Der Beschuldigte habe die Bestellung dann bereit gelegt. Es sei auch vorgekommen, dass er die Ware selbst in den Keller holen gegangen sei und dem Beschuldigten das Geld hingelegt habe. Entweder er oder der Beschuldigte hätten die Drogen portioniert. Der Beschuldigte habe bis auf E.________ seine Drogenabnehmer nicht gekannt (pag. 377). An diesen Aussagen hielt C.________ im Wesentlichen auch anlässlich der Einvernahmen vom 5. und 19. Juni 2013 fest (pag. 370 ff., pag. 385f.). Nachdem C.________ aus der Haft entlassen wurde, bestätigte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. März 2014 seine Angaben nur noch teilweise.