Anlässlich der Hafteröffnung bestätigte C.________ seine Angaben, gab jedoch ergänzend an, für das Zurverfügungstellen des Kellers habe er auch das Marihuana (für seinen Handel) billiger erhalten. Er habe jedoch nie im Auftrag des Beschuldigten Marihuana gewogen oder abgepackt (pag. 366). Nie habe er mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet, jeder sei seinem Geschäft nachgegangen (pag. 367). Später führte C.________ aus, dass er, wenn jemand bei ihm bestellt habe, dem Beschuldigten einen Zettel geschrieben oder ihm die Bestellung mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe die Bestellung dann bereit gelegt.