Der Beschuldigte habe einen Schlüssel zu seiner Wohnung gehabt und sei regelmässig vorbeigekommen. Er selbst habe jedoch nicht mitgeholfen, das Marihuana abzupacken (pag. 355f.). Präzisierend fügte C.________ an, der Beschuldigte verwende seine Wohnung bereits seit drei Jahren als Drogendepot, im gleichen Zeitraum habe er auch Marihuana vom Beschuldigten bezogen. Für seine Dienste habe er vom Beschuldigten gratis Marihuana erhalten, für seinen eigenen Handel habe er ihm jedoch etwas bezahlen müssen (pag. 357). Anlässlich der Hafteröffnung bestätigte C.______