7 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte – was sich im Übrigen auch in Bezug auf weitere in den Drogenhandel involvierte Personen, welche unbekannt blieben, zeigte – die Handlungen von C.________ zu verharmlosen und ihn anfangs noch zu schützen versuchte. Erst im Zuge der Ermittlungen war der Beschuldigte aufgrund der faktischen Situation gezwungen, freimütigere Angaben zu machen. 8.5.2 Würdigung der Aussagen von C.________ C.________ machte bereits von Beginn des Strafverfahrens an detailliertere Angaben als der Beschuldigte.