880). Die Angaben des Beschuldigten sind äusserst zurückhaltend und zeichnen sich dadurch aus, dass er gegenüber den Behörden jeweils nur so viel bekannt gab, wie diesen – insbesondere aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ – bereits bekannt war bzw. bekannt sein musste. Zwar gestand der Beschuldigte von Anfang an ein, dass das Marihuana im Keller von C.________ ihm gehörte, hingegen führte er zuerst aus, dass C.________ mit der Sache nichts zu tun habe (pag. 411). Erst im Verlaufe der weiteren Ermittlungen und im Zuge des Geständnisses von C.________ musste der Beschuldigte eingestehen, dass C._____