Vielmehr sei er einzig ein normaler Lieferant von C.________ gewesen, dieser habe ihm lediglich das Geld gegeben (pag. 880). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte zudem – im Widerspruch zu früheren Angaben – dass die Abmachung bestanden hätte, dass C.________ für das Bunkern der Drogen gratis habe konsumieren dürfen (vgl. pag. 465 und pag. 880).