So hätte er die Drogen von seiner Wohnung in Langenthal nicht immer nach Biel transportieren müssen, was ein Risiko dargestellt hätte. Als Gegenleistung für die Lagerung der Drogen habe C.________ davon konsumieren dürfen. Ab und zu habe C.________ auch bei ihm Marihuana bestellt und das Geld dafür anschliessend für ihn bereitgestellt (pag. 465). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es zwischen ihm und C.________ eine Zusammenarbeit gegeben habe. Sie hätten keine gemeinsamen Vorbereitungen getroffen oder Drogen zusammen abgepackt. Vielmehr sei er einzig ein normaler Lieferant von C.___