ab und zu bei ihm Marihuana bezogen habe. Dem fügte er an, dass E.________ das Marihuana direkt bei C.________ holen gegangen sei (pag. 444). Der Beschuldigte bestätigte weiter auf Vorhalt auch, dass C.________ bei ihm Marihuana zum Weiterverkauf bezogen und ihm den Erlös davon übergeben habe (pag. 446). Bezüglich der Gründe, wieso der Beschuldigte das Marihuana bei C.________ gelagert hatte, machte er geltend, es sei praktischer gewesen, dieses bei C.________ zu deponieren. So hätte er die Drogen von seiner Wohnung in Langenthal nicht immer nach Biel transportieren müssen, was ein Risiko dargestellt hätte.