6 8.5 Würdigung durch die Kammer 8.5.1 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zunächst einmal ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte Marihuana im Keller von C.________ gelagert hatte, mithin also, dass das gefundene Marihuana dem Beschuldigten gehörte. Von Relevanz für die Prüfung des Vorwurfs der Bandenmässigkeit sind vorliegend folgende Aussagen des Beschuldigten: Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2013 gestand der Beschuldigte ein, dass E.________ ab und zu bei ihm Marihuana bezogen habe.