__ gewesen. Er habe dessen Abnehmer gekannt und in seiner Wohnung bzw. beim Drogenbunker ein- und ausgehen können, was er teils auch mehrere Male pro Tag gemacht habe. Auch auf die belastenden Angaben von E.________ sei abzustellen. Vorliegend sei von einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten auszugehen. C.________ sei für die Lagerung des Marihuanas verantwortlich gewesen, der Beschuldigte für die Lieferung. Beide hätten ihren Profit aus der Zusammenarbeit gezogen, aufgrund der gegenseitigen Unterstützung hätten sie sich sicherer gefühlt und weiter delinquiert.