Zudem würden auch keine objektiven Beweismittel für ein Zusammenwirken vor dem Jahr 2010 bestehen. E.________ habe ausgesagt, dass er zwischen 2003 und 2012 Marihuana bei C.________ bezogen habe. Später habe er dann auch den Beschuldigten belastet. Als langjähriger Drogenkonsument und Freund von C.________ sei E.________ in Bezug auf die Belastungen des Beschuldigten nicht glaubwürdig. 8.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei nicht bloss Lieferant von C.________ gewesen.