8.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, C.________ habe die Drogen beim Beschuldigten gekauft und selbstständig weiterverkauft. Er habe das Marihuana beim Beschuldigten billiger beziehen können, weil er ihm seinen Keller als Bunker zur Verfügung gestellt habe. Er habe jedoch einen eigenen Gewinn erzielt und auch eigene Kunden gehabt. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Wille für die gemeinsame Tatbegehung bestanden. Zudem würden auch keine objektiven Beweismittel für ein Zusammenwirken vor dem Jahr 2010 bestehen.