Der Beschuldigte wendet sich nun vor oberer Instanz nicht mehr gegen diesen Schuldspruch sondern ausschliesslich gegen die Qualifikation bzw. die Verurteilung wegen bandenmässiger Tatbegehung zusammen mit C.________. Insbesondere ist die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung nicht angefochten. 8.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz geht davon aus, dass C.________ und der Beschuldigte den Drogenhandel, für den ein Schuldspruch erfolgte, gemeinsam betrieben, weswegen sie die Qualifikation der Bandenmässigkeit bejahte. 8.3 Vorbringen der Verteidigung