7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 938f., S. 8f. der Entscheidbegründung). Auch auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten, von C.________ sowie der übrigen einvernommenen Personen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 939 ff., S. 9-20 der Entscheidbegründung). Für die vorliegend zu prüfenden Schuldsprüche sind neben den Aussagen von C.________ und des Beschuldigten die Angaben der Auskunftsperson E.________ relevant (pag. 948, S. 18 der Entscheidbegründung).