5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 11. März 2016 beantragte Rechtsanwältin B.________ eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten (pag. 1023). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 17. März 2016 die Abweisung beantragt hat, wies die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 18. März 2016 ab (pag. 1032f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1057f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1053 ff.) eingeholt (pag. 1042f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung