Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).