4 äusserung von mindestens 5‘790 Gramm Marihuana (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Dispositivs) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von rund 195 Gramm MDMA (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Dispositivs) zu überprüfen. Weiter hat die Kammer auch die Strafzumessung (Freiheitsstrafe) sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.