Rechtsanwältin B.________ begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre in der Berufungserklärung vom 11. März 2016 gestellten Beweisanträge (pag. 1064f.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit zum Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbsmässig begangen durch Ver-