in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 lit. a-c, + Abs. 3 BetmG, Art. 426f. StPO, Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 51 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 14 Monate unbedingt zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 197 Tagen, und 14 Monate aufzuschieben seien bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: