Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AKS A, Ziff. 3.2-3.4 und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS A, Ziff. 5, 1.1.8, 1.3.3, 1.4.2 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;