Der zweite Beschuldigte, C.________, hat das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil hingegen akzeptiert. Am 11. März 2016 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und erklärte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Veräusserung von Marihuana, sowie bezüglich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von MDMA. Auch die