Der Beschuldigte wurde zudem freigesprochen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen wurde er schuldig erklärt der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, bandenmässig mit C.________ und gewerbsmässig begangen, der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, gewerbsmässig begangen durch Veräusserung von Marihuana, der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von MDMA und der Widerhandlung gegen das BetmG