Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 62 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das AHV-Gesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 05.11.2015 (PEN 2014 630) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 5. No- vember 2015 (pag. 909 ff.) wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend BetmG) in eini- gen Fällen ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt. Der Beschuldigte wurde zudem freigesprochen von der Anschuldigung der Geldwäscherei, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschä- digung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen wurde er schuldig erklärt der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, bandenmässig mit C.________ und gewerbsmässig begangen, der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das BetmG, gewerbsmässig begangen durch Veräusserung von Marihuana, der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert be- gangen durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von MDMA und der Widerhandlung gegen das BetmG, begangen durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung, Veräussern und in Verkehr bringen von diversen Betäubungs- mittelarten und durch Konsum von Betäubungsmitteln. Weiter wurde er schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz. Der Beschuldigte wurde schliesslich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Mona- ten, wovon 14 zu vollziehen seien, zu einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 7‘650.00, wovon 22 Tagessätze zu bezahlen seien, sowie zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘903.55 verurteilt. Zudem ergingen diverse Verfügungen im Zusammenhang mit der Einzie- hung und Beschlagnahme von Objekten und Geldbeträgen sowie die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten und es wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten bestimmt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldig- ten am 12. November 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 926). Der zweite Beschuldigte, C.________, hat das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil hingegen akzeptiert. Am 11. März 2016 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und er- klärte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Veräusserung von Marihuana, sowie bezüglich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von MDMA. Auch die 2 Strafzumessung (Freiheitsstrafe) sowie die entsprechenden Kosten- und Entschä- digungsfolgen focht er an (pag. 1022 ff). Mit Eingabe vom 17. März 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1030f.). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2016 stellte Staatsanwältin D.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende An- träge (pag. 1069 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AKS A, Ziff. 3.2-3.4 und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS A, Ziff. 5, 1.1.8, 1.3.3, 1.4.2 eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei gemäss AKS A, Ziff. 2, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten; 3. A.________ schuldig erklärt wurde: a) der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig be- gangen gemäss AKS A, Ziff. 1.1.2-1.1.7, b) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS A, Ziff. 1.2.1+1.2.2, 1.3.1+1.3.2, 1.4.1, 1.5.1+1.5.2, 1.6.1+1.6.2, 1.7, 1.9, c) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AKS A, Ziff. 5, d) der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss AKS A, Ziff. 3.1-3.4, e) der Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz gemäss AKS A, Ziff. 4; 4. A.________ verurteilt wurde a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 170.00, wovon 22 Tagessätze zu bezahlen sind und bei 23 Tagessätzen der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt wurde, b) zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), c) zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. das Rückversetzungsverfahren eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 6. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie das beschlagnahmte iPhone 4 zur Vernichtung eingezogen und die beschlagnahmten Bargeldbeträge zur Deckung der Gelds- trafe verwendet werden; 3 II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig mit C.________ und gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2003 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung von mind. 5'790 g Marihuana an verschiedene Abnehmer (AKS A, Ziff. 1.1.1); 2. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qua- lifiziert begangen am 26.04.2013 in Biel durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von rund 195 g MDMA (AKS A, Ziff. 1.8). III. A.________ sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 lit. a-c, + Abs. 3 BetmG, Art. 426f. StPO, Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 51 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 14 Monate unbedingt zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 197 Tagen, und 14 Monate aufzuschieben seien bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellen DNA Profils von A.________ (PCN-Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von ARS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin B.________ begründete anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung ihre in der Berufungserklärung vom 11. März 2016 gestellten Beweis- anträge (pag. 1064f.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit zum Schuldspruch we- gen Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbsmässig begangen durch Ver- 4 äusserung von mindestens 5‘790 Gramm Marihuana (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Dispositivs) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von rund 195 Gramm MDMA (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Dispositivs) zu überprüfen. Wei- ter hat die Kammer auch die Strafzumessung (Freiheitsstrafe) sowie die damit zu- sammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 11. März 2016 beantragte Rechtsanwältin B.________ eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten (pag. 1023). Nach- dem die Generalstaatsanwaltschaft am 17. März 2016 die Abweisung beantragt hat, wies die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 18. März 2016 ab (pag. 1032f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (pag. 1057f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1053 ff.) eingeholt (pag. 1042f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkung Wie unter dem Titel Verfahrensgegenstand dargelegt, ist das erstinstanzliche Urteil in weiten Teilen in Rechtskraft erwachsen, weswegen sich Ausführungen hierzu erübrigen. Im Folgenden wird ausschliesslich auf die beiden durch die Kammer zu überprüfenden Schuldsprüche bzw. den angefochtenen Teil des Schuldspruchs einzugehen sein. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend dargelegt, auf diese Aus- führungen wird verwiesen (pag. 938f., S. 8f. der Entscheidbegründung). Auch auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten, von C.________ sowie der übrigen einvernommenen Personen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 939 ff., S. 9-20 der Entscheidbegründung). Für die vorliegend zu prüfenden Schuldsprüche sind neben den Aussagen von C.________ und des Beschuldigten die Angaben der Auskunftsperson E.________ relevant (pag. 948, S. 18 der Entscheidbegründung). Die Aussagen dieser Perso- nen werden im Folgenden – soweit für die Beweiswürdigung von Bedeutung – noch einmal zusammengefasst wiedergegeben. 5 8. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift 8.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig mit C.________ und gewerbsmässig be- gangen in der Zeit von ca. 2003 bis 26. April 2013 in Biel durch Veräusserung von min. 5‘790 Gramm Marihuana schuldig erklärt (pag. 911). Der Beschuldigte wendet sich nun vor oberer Instanz nicht mehr gegen diesen Schuldspruch sondern aus- schliesslich gegen die Qualifikation bzw. die Verurteilung wegen bandenmässiger Tatbegehung zusammen mit C.________. Insbesondere ist die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung nicht angefochten. 8.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz geht davon aus, dass C.________ und der Beschuldigte den Dro- genhandel, für den ein Schuldspruch erfolgte, gemeinsam betrieben, weswegen sie die Qualifikation der Bandenmässigkeit bejahte. 8.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, C.________ habe die Drogen beim Beschuldigten gekauft und selbstständig weiterverkauft. Er habe das Marihuana beim Beschuldigten billiger beziehen können, weil er ihm seinen Keller als Bunker zur Verfügung gestellt habe. Er habe jedoch einen eigenen Gewinn erzielt und auch eigene Kunden gehabt. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Wille für die gemeinsame Tatbegehung bestanden. Zu- dem würden auch keine objektiven Beweismittel für ein Zusammenwirken vor dem Jahr 2010 bestehen. E.________ habe ausgesagt, dass er zwischen 2003 und 2012 Marihuana bei C.________ bezogen habe. Später habe er dann auch den Beschuldigten belastet. Als langjähriger Drogenkonsument und Freund von C.________ sei E.________ in Bezug auf die Belastungen des Beschuldigten nicht glaubwürdig. 8.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei nicht bloss Lieferant von C.________ gewesen. Er habe dessen Abnehmer gekannt und in seiner Wohnung bzw. beim Drogenbunker ein- und ausgehen können, was er teils auch mehrere Male pro Tag gemacht habe. Auch auf die belastenden Angaben von E.________ sei abzustellen. Vorliegend sei von einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten auszugehen. C.________ sei für die Lage- rung des Marihuanas verantwortlich gewesen, der Beschuldigte für die Lieferung. Beide hätten ihren Profit aus der Zusammenarbeit gezogen, aufgrund der gegen- seitigen Unterstützung hätten sie sich sicherer gefühlt und weiter delinquiert. 6 8.5 Würdigung durch die Kammer 8.5.1 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zunächst einmal ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte Mari- huana im Keller von C.________ gelagert hatte, mithin also, dass das gefundene Marihuana dem Beschuldigten gehörte. Von Relevanz für die Prüfung des Vorwurfs der Bandenmässigkeit sind vorliegend folgende Aussagen des Beschuldigten: Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2013 gestand der Beschuldigte ein, dass E.________ ab und zu bei ihm Marihuana bezogen habe. Dem fügte er an, dass E.________ das Marihuana direkt bei C.________ holen gegangen sei (pag. 444). Der Beschuldigte bestätigte weiter auf Vorhalt auch, dass C.________ bei ihm Marihuana zum Weiterverkauf bezogen und ihm den Erlös davon übergeben habe (pag. 446). Bezüglich der Gründe, wieso der Beschuldigte das Marihuana bei C.________ ge- lagert hatte, machte er geltend, es sei praktischer gewesen, dieses bei C.________ zu deponieren. So hätte er die Drogen von seiner Wohnung in Langenthal nicht immer nach Biel transportieren müssen, was ein Risiko dargestellt hätte. Als Ge- genleistung für die Lagerung der Drogen habe C.________ davon konsumieren dürfen. Ab und zu habe C.________ auch bei ihm Marihuana bestellt und das Geld dafür anschliessend für ihn bereitgestellt (pag. 465). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es zwischen ihm und C.________ eine Zusammenarbeit gegeben habe. Sie hätten keine gemeinsamen Vorbereitungen getroffen oder Drogen zusammen abgepackt. Vielmehr sei er einzig ein normaler Lieferant von C.________ gewesen, dieser ha- be ihm lediglich das Geld gegeben (pag. 880). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte zudem – im Widerspruch zu früheren Angaben – dass die Abmachung bestanden hätte, dass C.________ für das Bun- kern der Drogen gratis habe konsumieren dürfen (vgl. pag. 465 und pag. 880). Die Angaben des Beschuldigten sind äusserst zurückhaltend und zeichnen sich dadurch aus, dass er gegenüber den Behörden jeweils nur so viel bekannt gab, wie diesen – insbesondere aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ – bereits bekannt war bzw. bekannt sein musste. Zwar gestand der Beschuldigte von Anfang an ein, dass das Marihuana im Keller von C.________ ihm gehörte, hinge- gen führte er zuerst aus, dass C.________ mit der Sache nichts zu tun habe (pag. 411). Erst im Verlaufe der weiteren Ermittlungen und im Zuge des Geständnisses von C.________ musste der Beschuldigte eingestehen, dass C.________ keines- wegs völlig unbeteiligt war. Auffällig ist auch, dass er dessen Involvierung anfangs noch zu verharmlosen versuchte. So gab er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. März 2014 an, C.________ habe ab und zu für CHF 100.00-200.00 Mari- huana bei ihm bezogen (pag. 465). Anfangs bestritt er jedoch gänzlich, dass C.________ Marihuana weiterverkauft hatte, später gab er an, es sei jeweils nur um sehr wenig, z.B. CHF 50.00, gegangen (pag. 405 und 411). 7 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte – was sich im Üb- rigen auch in Bezug auf weitere in den Drogenhandel involvierte Personen, welche unbekannt blieben, zeigte – die Handlungen von C.________ zu verharmlosen und ihn anfangs noch zu schützen versuchte. Erst im Zuge der Ermittlungen war der Beschuldigte aufgrund der faktischen Situation gezwungen, freimütigere Angaben zu machen. 8.5.2 Würdigung der Aussagen von C.________ C.________ machte bereits von Beginn des Strafverfahrens an detailliertere Anga- ben als der Beschuldigte. So gab er bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. April 2013 zu, der Beschuldigte habe die aufgefundenen Drogen bei ihm gela- gert, da die Polizei bereits einmal bei ihm gewesen sei und es auch in der F.________Bar in Biel bereits eine Razzia gegeben habe. Der Drogenbunker sei eine gemeinsame Idee gewesen. Er sei seinerseits so zu Marihuana gekommen, ohne es auf der Gasse besorgen zu müssen. Der Beschuldigte habe einen Schlüs- sel zu seiner Wohnung gehabt und sei regelmässig vorbeigekommen. Er selbst habe jedoch nicht mitgeholfen, das Marihuana abzupacken (pag. 355f.). Präzisie- rend fügte C.________ an, der Beschuldigte verwende seine Wohnung bereits seit drei Jahren als Drogendepot, im gleichen Zeitraum habe er auch Marihuana vom Beschuldigten bezogen. Für seine Dienste habe er vom Beschuldigten gratis Mari- huana erhalten, für seinen eigenen Handel habe er ihm jedoch etwas bezahlen müssen (pag. 357). Anlässlich der Hafteröffnung bestätigte C.________ seine Angaben, gab jedoch ergänzend an, für das Zurverfügungstellen des Kellers habe er auch das Marihua- na (für seinen Handel) billiger erhalten. Er habe jedoch nie im Auftrag des Beschul- digten Marihuana gewogen oder abgepackt (pag. 366). Nie habe er mit dem Be- schuldigten zusammengearbeitet, jeder sei seinem Geschäft nachgegangen (pag. 367). Später führte C.________ aus, dass er, wenn jemand bei ihm bestellt habe, dem Beschuldigten einen Zettel geschrieben oder ihm die Bestellung mitgeteilt ha- be. Der Beschuldigte habe die Bestellung dann bereit gelegt. Es sei auch vorge- kommen, dass er die Ware selbst in den Keller holen gegangen sei und dem Be- schuldigten das Geld hingelegt habe. Entweder er oder der Beschuldigte hätten die Drogen portioniert. Der Beschuldigte habe bis auf E.________ seine Drogenab- nehmer nicht gekannt (pag. 377). An diesen Aussagen hielt C.________ im Wesentlichen auch anlässlich der Ein- vernahmen vom 5. und 19. Juni 2013 fest (pag. 370 ff., pag. 385f.). Nachdem C.________ aus der Haft entlassen wurde, bestätigte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. März 2014 seine Angaben nur noch teilweise. Be- züglich seines Zusammenwirkens mit dem Beschuldigten machte er jedoch weit- gehend gleichbleibende Angaben. Er sagte aus, dass E.________ das Marihuana beim Beschuldigten und nicht bei ihm gekauft habe. E.________ habe 2-3 mal bei ihm bestellt, der Beschuldigte habe das Marihuana dann vorbereitet. Er bestätigte weiter, dass er E.________ direkt zum Beschuldigten geschickt habe (pag. 394f.). Schliesslich gab C.________ an, dass er einen Arbeitskollegen, nachdem dieser 8 zuerst bei ihm 20 Gramm Marihuana gekauft habe, an die F.________Bar und da- mit an den Beschuldigten verwiesen habe (pag. 396). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C.________ an, er und der Beschuldigte hätten jeweils ihren eigenen Kunden Marihuana verkauft (pag. 885). Auch C.________ bestreitet eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten. Er äus- sert sich diesbezüglich und insbesondere gegen Ende des Strafverfahrens eher vorsichtig. In Anbetracht dieses doch eher zurückhaltenden Aussageverhaltens kann jedoch insbesondere auf seine (teils wohl unbewusst erfolgten) selbstbelas- tenden Angaben abgestellt werden. So bestätigte C.________, dass er teils die Drogen des Beschuldigten in seinem Keller selbst geholt habe, dass er teils gehol- fen habe, die Drogen abzupacken und dass er Abnehmer, insbesondere E.________ und einen Arbeitskollegen, an den Beschuldigten verwiesen habe. 8.5.3 Würdigung der Aussagen von E.________ E.________ bestätigte seinerseits, dass er zuerst von C.________ Drogen erwor- ben habe. Später sei er durch diesen an den Beschuldigten verwiesen worden. Er habe die Drogen in der F.________Bar bestellt und bezahlt, anschliessend seien die Drogen in der Wohnung von C.________ für ihn bereit gelegt worden. E.________ bestätigte weiter, dass er schon seit dem Jahr 2003 Marihuana bei C.________ erworben habe, dieses habe vom Beschuldigten gestammt. C.________ habe das Geld jeweils auch dem Beschuldigten übergeben (pag. 285f.). E.________ bestätigte anlässlich der zweiten Einvernahme vom 20. Sep- tember 2013 seine Angaben (pag. 293 ff.). Er bestätigte insbesondere, dass er durch C.________ informiert worden sei, wenn das beim Beschuldigten bestellte Marihuana zur Abholung bereit gelegen habe (pag. 295). Er gab zudem an, dass er ungefähr 2-3 Jahre vor der Anhaltung damit begonnen habe, direkt beim Beschul- digten zu bestellen (pag. 294). Auf diese Angaben von E.________ kann nach Ansicht der Kammer vollumfänglich abgestellt werden. Es sind schlicht keine Gründe dafür ersichtlich, wieso E.________ den Beschuldigten und C.________ zu Unrecht belasten sollte. Zwar ist – wie dies auch die Verteidigung ausführte – durchaus zutreffend, dass E.________ mit C.________ befreundet war. Gerade deshalb ist jedoch auf seine Angaben zur Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten ab- zustellen. Denn seine Aussagen sind nicht nur für den Beschuldigten sondern glei- chermassen für C.________ belastend. Aus der Tatsache, dass E.________ selbst ein langjähriger Konsument von Marihuana ist, kann zudem entgegen den Aus- führungen der Verteidigung nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Motive für eine Falschbelastung sind nach Ansicht der Kam- mer keine ersichtlich. Die Kammer stellt deshalb bezüglich der Zusammenarbeit zwischen C.________ und dem Beschuldigten auf die Aussagen von E.________ ab. Diese werden denn auch zumindest in gewissen Teilen sowohl durch den Beschuldigten als auch durch C.________ bestätigt. 9 8.5.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet daher aufgrund der glaubhaften Angaben der Beteiligten fol- genden Sachverhalt als erwiesen: - Der Beschuldigte und C.________ beschlossen gemeinsam im Jahr 2010, den Drogenbunker im Keller von C.________ zu errichten. Beide profitierten von diesem Arrangement. Der Beschuldigte trennte den Drogenbunker von seinem Zuhause und der F.________Bar, wo bereits Hausdurchsuchungen stattfanden und minimierte damit das Risiko, entdeckt zu werden. C.________ erhielt sei- nerseits für das Zurverfügungstellen des Kellers gratis Marihuana zum Eigen- konsum und konnte das Marihuana bei Bedarf direkt in seinem eigenen Haus beziehen. Dieser Sachverhalt wird sowohl durch den Beschuldigten als auch durch C.________ bestätigt. - Der Beschuldigte besass einen Schlüssel zur Wohnung von C.________ und konnte den Drogenbunker jederzeit aufsuchen, was er teils auch regelmässig und selbst in Abwesenheit von C.________ bzw. dessen Ehefrau machte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Angaben von C.________ abgestellt werden, welche durch den Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten werden. - Zwar hat C.________ durchaus auch selbstständig Marihuana an Abnehmer, welche dem Beschuldigten nicht bekannt waren, verkauft. Hingegen hatte er das Marihuana gemäss seinen eigenen und glaubhaften Angaben teils selbst- ständig aus dem Keller geholt und dem Beschuldigten das Geld dafür bereit ge- legt. Diesbezüglich ist also von einer Vereinbarung zwischen C.________ und dem Beschuldigten auszugehen. - C.________ hat dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben teilweise auch beim Abpacken des Marihuanas geholfen. - C.________ hat wiederum gemäss eigenen Angaben E.________ und einen Arbeitskollegen an den Beschuldigten verwiesen. Bezüglich der Verkäufe an E.________ ist festzuhalten, dass C.________ seit 2010 das Marihuana, wel- ches E.________ beim Beschuldigten gekauft und bezahlt hatte, ersterem übergeben hat. 9. Zu prüfender Vorwurf gemäss Ziff. 1.8 der Anklageschrift 9.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 26. April 2013 in Biel durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von rund 195 Gramm MDMA schuldig erklärt (pag. 911). Der Beschuldigte bestreitet den Besitz des MDMA nicht, macht jedoch geltend, dieses nur für den Eigenkonsum erworben zu haben. Demzufolge richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch, verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch. 10 9.2 Würdigung durch die Vorinstanz Aufgrund der Menge und des durch den Beschuldigten geltend gemachten Eigen- konsums erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass das aufgefundene MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 % zur Veräusserung bestimmt gewesen sei (pag. 966, S. 36 der Entscheidbegründung). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Bezüglich des Vorwurfs des Anstaltentreffens zur Veräusserung des MDMA führte Rechtsanwältin B.________ aus, der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er das MDMA zum Eigenkonsum erworben habe. Er habe keine Vorbereitungshand- lungen getroffen und es hätten auch keine Abnehmer gefunden werden können. Der Beschuldigte habe auch nicht benennen können, wie viel MDMA er eingelagert hatte, demgegenüber habe er die Mengen des gelagerten Marihuanas genau ge- kannt. Das MDMA sei auch nicht portioniert gewesen. Es würden keine objektiven Indizien dafür vorliegen, dass der Beschuldigte das MDMA habe verkaufen wollen. Der Beschuldigt sei folglich nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom entspre- chenden Vorwurf freizusprechen. 9.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vor, bezüglich des Vorwurfs des Anstaltentreffens zur Veräusserung von MDMA sei festzuhalten, dass die Beteuerungen des Beschuldigten, die 195 Gramm MDMA zum Eigenkonsum gekauft zu haben, nicht glaubhaft seien. Eine solche grosse Menge, welche ausserhalb der eigenen Wohnung gelagert werde, könne ausschliesslich dem Verkauf gedient haben. Das MDMA sei teils auch be- reits portioniert und abgepackt aufgefunden worden. Der Beschuldigte habe schliesslich auch bezüglich seines eigenen Konsums nicht glaubhafte Aussagen gemacht und die angeblich durch ihn konsumierte Menge von Einvernahme zu Einvernahme erhöht. 9.5 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat stets und gleichbleibend ausgesagt, das MDMA nur zum Ei- genkonsum erworben zu haben. Dennoch kann nach Ansicht der Kammer auf die- se Angaben nicht abgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass das im Keller von C.________ gelagerte MDMA zum Weiterverkauf bestimmt war. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, das MDMA sei nur zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, spricht in erster Linie – wie auch schon durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Menge der sichergestellten Droge. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte jedes Wochenende MDMA konsumiert hätte, hätte der aufgefundene Vorrat an MDMA für einen mehrjährigen Konsum ausgereicht. Angesichts der Tatsache, dass das Aufbewahren von grossen Men- gen an Drogen für den Eigenkonsum mit Blick auf das damit verbundene Risiko und nicht vorhersehbare Preisschwankungen kaum als sinnvoll erscheint, beurteilt die Kammer dies als äusserst unwahrscheinlich. Auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung, er habe das MDMA zu einem äusserst günstigen Preis erwerben können, vermag den Besitz zum Eigenkonsum 11 nicht plausibel erscheinen zu lassen. Bei einem Markpreis von CHF 80.00 pro Gramm hätte das sichergestellte MDMA CHF 15‘600.00 gekostet. Der Beschuldigte will selbst nur CHF 3‘500.00 dafür bezahlt haben (pag. 413). Dieser Preis ist selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte eine grössere Menge erworben hatte, nicht glaubhaft. Der angeblich äusserst vorteilhafte Preis vermag damit den Besitz zum Eigenkonsum nicht zu belegen. Kommt hinzu, dass das aufgefundene MDMA teilweise bereits portioniert war (vgl. pag. 223, 109 und 111). Dass der Beschuldigte das MDMA auch abgepackt hatte, wurde auch von C.________ glaubhaft bestätigt (pag. 379). Für eine Falschbelas- tung durch C.________ sind keine Gründe ersichtlich, weswegen auf seine Anga- ben abzustellen ist. Nach Ansicht der Kammer stellt die Tatsache, dass das MDMA portioniert und abgepackt wurde ein starkes Indiz dafür dar, dass die Droge zum Weiterverkauf bestimmt war. Wäre das MDMA tatsächlich nur für den Eigenkon- sum bestimmt gewesen, hätte keinen Anlass für ein solches Vorgehen bestanden. Auch wäre nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesfalls das MDMA bzw. zumindest Teile davon getrennt vom Drogenbunker in seiner Nähe aufbewahrt hätte. Schliesslich sind insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten zur Menge des durch ihn konsumierten MDMA nicht glaubhaft. Auffällig ist, dass er von Ein- vernahme zu Einvernahme gesteigerte Angaben zu seinem Konsum machte. So gab er anfangs an, jedes Wochenende 0,2 bis 0,4 Gramm MDMA konsumiert zu haben (pag. 423). Später erklärte er, pro Wochenende 1 Gramm MDMA einge- nommen zu haben (pag. 450). Die vom Beschuldigten genannte Steigerung bezüg- lich des MDMA Konsums ist nicht glaubhaft. Es sind schlicht keine Gründe ersicht- lich, wieso der Beschuldigte anfangs zu tiefe Angaben hätte machen sollen, zumal er stets behauptet hatte, das MDMA nicht weiterverkauft zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung durchgeführte Drogentest negativ ausfiel, ist weiter auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ein regelmässiger Konsument von MDMA war und jedes Wochenende Drogen einnahm (pag. 227). Diese falschen und übertriebenen Angaben bezüglich des eigenen Konsums lassen sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte ver- bergen will, dass das MDMA grösstenteils zum Weiterverkauf bestimmt war. Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass das im Keller von C.________ vorgefundene MDMA des Beschuldigten grösstenteils zum Weiterver- kauf bestimmt war. Zwar wurde ein Teil davon gemäss den nicht zu widerlegenden Aussagen des Beschuldigten auch durch ihn selbst konsumiert, der grösste Teil des MDMA war jedoch zum Weiterverkauf bestimmt. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist jedoch davon auszugehen, dass die Menge reines MDMA, welches zum Weiterverkauf bestimmt war, unter 160 Gramm (und damit unter der Grenze zu ei- ner möglichen mengenmässigen Qualifikation gemäss SGRM) lag. Es ist demnach von einer unbekannten Menge, welche zum Weiterverkauf bestimmt war, auszuge- hen. 12 III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtliche Würdigung Bandenmässigkeit Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2003 bis 26. April 2013 in Biel durch Veräusserung von mind. 5‘790 Gramm Mari- huana an verschiedene Abnehmer zu bestätigen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem Beschuldigten auch die bandenmässige Qualifikation zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren mitbeschuldigte C.________ den entsprechenden Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehung nicht angefochten hat. Da der Verzicht auf die Anfech- tung des Urteils aus verschiedenen Gründen erfolgen kann und nicht zwingend als Schuldeingeständnis zu werten ist (insbesondere da die Frage der Bandenmässig- keit vorliegend im Wesentlichen eine rechtliche Frage ist), darf diesem Umstand je- doch kein grosses Gewicht beigemessen werden. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Qualifikation der Bandenmässigkeit kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 974f., S. 44f. der Entscheidbegründung). Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung der relevan- ten Kriterien zur Begründung der Bandenmässigkeit ist auf den jüngsten bundesge- richtlichen Entscheid zu verweisen. Darin hat das Bundesgericht festgehalten (Ur- teil des Bundesgerichts BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E .9.2): Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande ist bereits beim Zusammenschluss zweier Täter denkbar (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besonde- re Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 118 f. zu Art. 139 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organi- sation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 1.4). Das Bundesgericht begründet das besondere Strafbedürfnis bei der Qualifikation der Bandenmässigkeit damit, dass der Zusammenschluss den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 1.4). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C.________ seit dem Jahr 2010, als der Drogenbunker im Keller von C.________ errichtet wurde, eine 13 Bande bildeten. Beide handelten gemeinsam mit dem Ziel, das sich im Keller be- findliche Marihuana von A.________ gewinnbringend zu veräussern. Die Kammer schliesst wie dargelegt nicht aus, dass C.________ selbstständig, also ohne mit dem Beschuldigten zusammenzuwirken, Abnehmer mit Marihuana belieferte. Der durch den Beschuldigten betriebene Marihuanahandel fand jedoch ab 2010 unter der Mitwirkung von C.________ statt. Dieser leistete in Arbeitsteilung mit dem Be- schuldigten insofern tatbestandsmässige und relevante Beiträge, als er dem Be- schuldigten zunächst einmal seinen Keller als Drogenbunker zur Verfügung stellte. Durch diesen gemeinsamen Entschluss, den Drogenbunker entfernt vom Ort des Verkaufs, also der F.________Bar, zu betreiben, minimierten die beiden das Risi- ko, dass das Marihuana entdeckt wurde. Dadurch wurden sowohl der Beschuldigte als auch C.________ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung psychisch gestärkt, was ihnen die Fortführung der Delinquenz erleichterte. Weiter bestand der Tatbeitrag von C.________ auch darin, dass er Abnehmer und Kunden wie E.________ und einen Arbeitskollegen an den Beschuldigten verwies. Auch beim Abpacken der Drogen war er vereinzelt behilflich. C.________ hatte schliesslich teilweise auch das Marihuana für die Abnehmer bereit gelegt und die Bezahlung dafür an den Beschuldigten weitergeleitet. Die Arbeitsteilung zwischen C.________ und dem Beschuldigten sah demnach so aus, dass der Beschuldigte für den Verkauf und das Inkasso zuständig war, C.________ seinerseits teils für die Kundenaquise, teils jedoch auch für die Übergabe der Droge. C.________ profitierte von diesem Vorgehen insofern, als ihm gratis Marihuana zum Eigenkonsum zur Verfügung stand und ihm diesbezüglich durch den Beschul- digten keine Beschränkungen auferlegt wurden. Weiter indiziert auch das Vertrauensverhältnis, welches zwischen C.________ und dem Beschuldigten bestanden haben muss, die Bandenmässigkeit. Beide kannten sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen bereits seit Jahren. Die Tatsa- che, dass C.________ dem Beschuldigten gestattete, mit einem Wohnungsschlüs- sel jederzeit bei ihm ein- und auszugehen, weist auf ein grosses Vertrauen hin. Umgekehrt vertraute der Beschuldigte C.________ eine grosse Menge an Marihu- ana und damit einen nicht unerheblichen Vermögenswert an. Dieses Vertrauen er- möglichte es, den Drogenhandel wie dargelegt zu betreiben und das Risiko durch die separate Aufbewahrung der Drogen zu minimieren. Auch insofern kann von ei- nem Zusammenwirken ausgegangen werden. Wie dargelegt, rechtfertigt sich die Annahme der Bandenmässigkeit vorliegend ins- besondere auch mit Blick auf den Normzweck, wonach eine bandenmässige Tat- begehung zur physischen und psychischen Stärkung und damit zur Fortführung der Delinquenz führt. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschul- digte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ab 2010 in arbeits- teiliger Zusammenarbeit mit C.________ beging und das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit damit vorliegt. 11. Rechtliche Würdigung bezüglich MDMA Indem der Beschuldigte 195 Gramm MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 % be- sass und bezweckte, eine unbekannte Teilmenge davon, welche nicht zum Eigen- 14 konsum bestimmt war, zu veräussern, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung schuldig gemacht. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ei- ne unbekannte Teilmenge von insgesamt unter 160 Gramm reinem MDMA veräus- sern wollte. Unabhängig von der Frage, ob bezüglich des Verkaufs von MDMA eine mengenmässige Qualifikation überhaupt möglich ist, ist angesichts dieser Menge von einer einfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszuge- hen. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 982f., S. 52f. der Entscheidbegründung). 13. Vorbemerkung zur Strafzumessung Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat die Vorinstanz eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen à CHF 170.00, 22 Tagessätze davon unbedingt, ausgesprochen. Diese Strafe ist in Rechtskraft erwachsen, weswegen keine Zu- satzstrafe zum neusten Urteil gemäss Strafregisterauszug vom 4. August 2016 (Verurteilung zu einer Geldstrafe) auszusprechen sein wird. Ebenfalls in Rechts- kraft erwachsen ist die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kon- sum sowie teils die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. 14. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der mehrfachen einfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. In An- wendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist in einem ersten Schritt für die gewerbsmässig und teils bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Einsatzstra- fe zu bestimmen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemes- sen zu erhöhen. Der Strafrahmen für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren, womit ei- ne Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Strafrahmen für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Es sind vor- liegend keine Gründe für eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens er- sichtlich. Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f Anstalten getroffen hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). 15 15. Einsatzstrafe 15.1 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Beschuldigte hat vorliegend gewerbsmässig insgesamt mindestens 11‘390 Gramm Marihuana umgesetzt. Es ist daher von einer erheblichen Menge auszuge- hen, wobei er während einer sehr langen Zeitdauer von 10 Jahren handelte, womit die Anzahl und Erheblichkeit der getätigten Geschäfte nicht allzu gross gewesen sein dürften. Der durch ihn erzielte Gewinn von CHF 11‘390.00 ist zudem – insbe- sondere unter Berücksichtigung der langen Deliktsdauer – eher klein. Die Grenze zur gewerbsmässigen Deliktsbegehung wurde nur knapp überschritten. Der Be- schuldigte hat zudem gewerbsmässig ausschliesslich Marihuana und damit eine sogenannte weiche Droge umgesetzt. Auch unter Berücksichtigung dieser Kompo- nente ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darf der tatbestandsmässige Umstand, dass der Be- schuldigte nicht abhängig von Betäubungsmitteln war, nicht straferhöhend gewich- tet werden. 15.2 Objektive Tatkomponenten – Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung ist vorliegend neutral zu werten. Der Beschul- digte betrieb – ab 2010 zusammen mit C.________ – einen Drogenhandel. Er legte dabei eine gewisse Professionalität an den Tag, insbesondere da er den Drogen- bunker und den Ort des Verkaufs des Marihuanas räumlich trennte. Diese vorsich- tige Vorgehensweise weist auf eine gewisse Professionalität hin. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und C.________ zwar eine Bande bildeten, weitere Personen (abgesehen von gewissen Angestellten der F.________Bar) je- doch nicht involviert waren. Im Weiteren geht das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen ist. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich und aus egoistischen Be- weggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Der Beschuldigte führte aus, dass er aufgrund finanzieller Probleme – insbesondere im Zusammenhang mit seiner Scheidung – mit dem Drogenhandel begonnen habe. Dies kann jedoch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da es ihm nichtsdesto- trotz zuzumuten gewesen wäre, sich ausschliesslich um legale Erwerbsmöglichkei- ten zu bemühen. Die subjektiven Tatkomponenten sind daher vorliegend neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 18 Monaten dem – im Ver- hältnis zum weiten Strafrahmen – leichten Verschulden des Beschuldigten als an- gemessen. 16. Asperation einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.1 Vorbemerkungen Obwohl für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch eine Geldstrafe verhängt werden könnte, erachtet die Kammer vorliegend aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Die 16 einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen zudem in engem Zusammenhang mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, weswegen sich die separate Ausfällung einer Geldstrafe nicht als sachgerecht erweisen würde. 16.2 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Einsatzstrafe ist daher aufgrund dieser Widerhandlungen, welche zu einer Tatgruppe zusammengefasst werden, angemessen zu erhöhen. Insgesamt ist bezüglich dieser einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen: - Marihuana: in Verkehr bringen von rund 505 Gramm sowie Besitz und Anstal- tentreffen zur Veräusserung von rund 7‘555 Gramm; - Haschisch: Veräusserung von rund 550 – 560 Gramm und Besitz und Anstal- tentreffen zur Veräusserung von rund 110 Gramm; - Kokaingemisch: Veräusserung von ca. 21 Gramm und Besitz von rund 2 Gramm; - MDMA: in Verkehr bringen von rund 0.1 Gramm und Anstalten Treffen zur Ver- äusserung von einer unbekannten Menge von MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 %. Unter Berücksichtigung dieser eher geringen Mengen sowie des Umstands, dass der Beschuldigte vorwiegend mit sogenannten weichen Drogen handelte, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht zu bezeichnen. Vorliegend ist zudem nicht von einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns auszugehen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ging nicht weit über die Tat- bestandsmässigkeit hinaus. Verschuldenserhöhend ist alleine zu gewichten, dass der Beschuldigte die Drogen in einem Versteck bei C.________ und damit getrennt von seinem Wohn- und Arbeitsort (F.________Bar) aufbewahrte, was auf eine ge- wisse Professionalität hindeutet. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Tatkompo- nenten im Verhältnis zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszuge- hen. 16.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoisti- schen Beweggründen. Dies ist jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu wer- ten. Wie bereits oben dargelegt, wäre es dem Beschuldigten – trotz bestehender fi- nanzieller Probleme – zuzumuten gewesen, die strafbaren Handlungen zu vermei- den und sich um ausschliesslich legale Einkommensmöglichkeiten zu bemühen. Dennoch ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Strafe von 12 Monaten aus- zugehen. Asperiert sind vorliegend 8 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen. 17 16.4 Gesetzliche Strafmilderungsgründe Das Gericht kann bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 Bst. a). Vorliegend hat der Beschuldigte Anstalten getroffen zur Veräusserung von rund 110 Gramm Ha- schisch und einer unbekannten Menge MDMA mit einem Reinheitsgrad von 95 %. Die Kammer erachtet hierfür ein Abzug von zwei Monaten als verschuldensange- messen, womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 987, S. 57 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte arbeitet zurzeit als selbst- ständiger Standmonteur (pag. 1054). Der Beschuldigte ist auch gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht einschlägig vorbestraft, hingegen wurde er am 4. August 2016 von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland der Beschimpfung und Dro- hung schuldig gesprochen (pag. 1057). Dem Leumundsbericht kann entnommen werden, dass der Schuldspruch aus einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Exfrau resultiert (pag. 1054). Das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt neutral zu werten. 17.2 Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren eher nicht kooperativ verhalten, Reue und Einsicht waren keine ersichtlich. Der Beschuldigte gestand zwar den grössten Teil der Vorwürfe ein, dies jedoch erst nachdem er durch weitere Personen bzw. durch die Ermittlungen der Polizei entsprechend belastet wurde. Der Beschuldigte ist nicht zur Kooperation mit den Strafbehörden verpflichtet, weswegen sein Verhal- ten neutral zu werten ist. Unter diesen Umständen ist es jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht angezeigt, die Strafe aufgrund seines Teilgeständnisses zu mindern. 17.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszuge- hen. 17.4 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten zu ei- ner verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 18. Verletzung Beschleunigungsgebot Die Verteidigung rügte vor oberer Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und macht unter diesem Titel eine weitere Reduktion der Strafe geltend. Die Kammer erachtet vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht als verletzt. Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 27. April 2013 eröffnet (pag. 1), und am 14. März 2014 auf weitere Straftaten ausgedehnt (pag. 2). Die Staatsan- 18 waltschaft hatte im Rahmen der Ermittlungen zahlreiche Personen zu befragen und Beweismittel auszuwerten. Auch der Beschuldigte und C.________ wurden wie- derholt befragt. Es sind keine Verfahrensabschnitte auszumachen, während derer das Verfahren unbegründet längere Zeit stillstand. Am 15. Oktober 2014 wurde schliesslich Anklage erhoben (pag. 769 ff.), die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 4. November 2015 statt, was angesichts der Geschäftslast sowie der Tat- sache, dass sich der Beschuldigte nicht mehr in Untersuchungshaft befand, noch als angemessen erachtet wird. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand schliesslich auch rund ein Jahr nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt. Der Ablauf des Strafverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungs- gebots und der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 19. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat bereits knapp 200 Tage in Untersuchungshaft verbracht, was im Sinne der Spezialprävention eine genügende Warnwirkung getätigt haben dürf- te. Weiter ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Er geht einer selbstständigen Beschäftigung nach und verfügt über ein soziales Umfeld (vgl. pag. 1053f.). Dem Beschuldigten ist daher der gesetzlich vorgesehene bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung der ordentlichen Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten und Entschädigung 20. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 15‘903.55. Da der Beschuldigte – wie die Vorin- stanz zutreffend dargelegt hat (pag. 992, S. 62 der Entscheidbegründung) – nur in wenigen Nebenpunkten, welche im Zusammenhang mit den erfolgten Schuld- sprüchen stehen, freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, hierfür keine Verfah- renskosten auszuscheiden. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15‘903.55 zu verurteilen. 21. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte – welcher neben den entsprechenden Frei- sprüchen insbesondere eine Reduktion der Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs verlangte – als im Umfang von zwei Dritteln obsiegend zu gel- ten. Er hat demnach einen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- 19 stimmt auf insgesamt CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 22. Amtliche Entschädigung Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21‘078.60 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer), abzüglich des an sie ausgerichteten Kostenvorschus- ses von CHF 15‘277.70, folglich CHF 5‘800.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwäl- tin B.________ die Differenz von CHF 4‘355.60 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 2‘318.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwältin B.________ mit CHF 1‘159.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädi- gen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘159.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 20 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. November 2015 ist bezüglich A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen, als: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen 1.1. in der Zeit von Oktober 2011 bis 05.11.2012 in Ipsach und anderswo durch Nichtaufbewahren von Verträgen beim Erwerb von Feuerwaffen (AKS A, Ziff. 3.2.), 1.2. in der Zeit von Oktober 2011 bis 05.11.2012 in Ipsach und anderswo durch Nichtaufbewahren von Verträgen bei der Veräusserung von Feuerwaffen (AKS A, Ziff. 3.3.), 1.3. in der Zeit von Oktober 2011 bis 05.11.2012 in Ipsach und Biel durch unsorgfäl- tiges Aufbewahren von Feuerwaffen und Munition (AKS A, Ziff. 3.4.), 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen 2.1 in der Zeit von Oktober 2011 bis 05.11.2012 durch Konsum von Kokain, MD- MA und Marihuana (AKS A, Ziff. 5), 2.2 in der Zeit von ca. 2003 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung einer un- bekannten Menge Marihuana an unbekannte Abnehmer (AKS A, 1.1.8.), 2.3 in der Zeit von ca. Dezember 2012 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung einer unbekannten Menge Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer (AKS A 1.3.3.), 2.4 in der Zeit von ca. 2011 bis 26.04.2013 in Biel durch in Verkehr bringen einer unbekannten Menge MDMA an unbekannte Abnehmer (AKS A, 1.4.2.) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; II. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeb- lich begangen in der Zeit von ca. 2007 bis 26.04.2013 in Biel und anderswo (AKS A, Ziff. 2), 21 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; III. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ge- werbsmässig begangen in der Zeit von ca. 2010 bis 26.04.2013 in Biel durch Ver- äusserung von Marihuana wie folgt: 1.1. mind. 3‘300 Gramm durch seine Angestellten G.________ und H.________ in der F.________Bar an unbekannte Abnehmer (AKS A, Ziff. 1.1.2.), 1.2. mind. 300 Gramm an I.________ (AKS A, Ziff. 1.1.3.), 1.3. mind. 110 Gramm an J.________ (AKS A, Ziff. 1.1.4.), 1.4. mind. 1‘800 Gramm an E.________ (AKS A, Ziff. 1.1.5.), 1.5. mind. 40 Gramm an K.________ (AKS A, Ziff. 1.1.6.), 1.6. mind. 50 Gramm an L.________ (AKS A, Ziff. 1.1.7.), 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 2.1. in der Zeit von ca. 2010 bis 26.04.2013 in Biel durch in Verkehr bringen von Marihuana wie folgt: 2.1.1. rund 500 Gramm zum Eigenkonsum an C.________ (AKS A, Ziff. 1.2.1.), 2.1.2. ca. 5 Gramm an M.________ (AKS A, Ziff. 1.2.2.), 2.2. in der Zeit von ca. Dezember 2012 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung von Kokaingemisch wie folgt: 2.2.1. ca. 20 Gramm an J.________ (AKS A, Ziff. 1.3.1.), 2.2.2. rund 1 Gramm an M.________ (AKS A, Ziff. 1.3.2.), 2.3. in der Zeit von ca. 2011 bis 26.04.2013 in Biel durch in Verkehr bringen von rund 0,1 Gramm MDMA an K.________ (AKS A, Ziff. 1.4.1.), 2.4. in der Zeit von ca. 2010 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung von Ha- schisch wie folgt: 2.4.1. ca. 500 Gramm durch seinen Angestellten G.________ in der F.________Bar an unbekannte Abnehmer (AKS A, Ziff. 1.5.1.), 2.4.2. rund 50-60 Gramm an C.________ (AKS A, Ziff. 1.5.2.), 2.5. am 26.4.2013 in Biel durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Marihuana 2.6. wie folgt: 22 2.6.1. rund 7‘455 Gramm (THC-Gehalt zwischen 10 und 12 %) im Keller der Wohnung von C.________ (AKS A, Ziff. 1.6.1.), 2.6.2. 100 Gramm (THC Gehalt von 12 %) in der F.________Bar (AKS A, Ziff. 1.6.2.), 2.7. am 26.04.2013 in Biel durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von rund 110 Gramm Haschisch (AKS A, Ziff. 1.7.), 2.8. am 26.04.2013 in Biel durch Besitz von rund 2 Gramm Kokaingemisch (AKS A, Ziff. 1.9.), 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 06.11.2012 bis 26.04.2013 in Biel durch Konsum einer unbestimmten Menge von Kokain, MDMA und Marihuana (AKS A, Ziff. 5), 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen wie folgt: 4.1. in der Zeit von ca. 2011 bis 26.04.2013 in Biel durch Waffentragen ohne Be- rechtigung (AKS A, Ziff. 3.1.), 4.2. in der Zeit von 06.11.2012 bis 26.04.2013 in Ipsach durch Nichtaufbewahren von Verträgen beim Erwerb von Feuerwaffen (AKS A, Ziff. 3.2.), 4.3. in der Zeit von 06.11.2012 bis 26.04.2013 in Ipsach durch Nichtaufbewahren von Verträgen beim Veräussern von Feuerwaffen (AKS A, Ziff. 3.3.), 4.4. in der Zeit von 06.11.2012 bis 26.04.2013 in Ipsach und Biel durch unsorgfälti- ges Aufbewahren von Feuerwaffen und Munition (AKS A, Ziff. 3.4.), 5. der Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2013 bis ca. 15.10.2013 in Biel durch Nichteinreichen der Lohnunterlagen des Jahres 2012 (AKS A, Ziff. 4) und in Anwendung der Artikel 19a BetmG 34, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 33 Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 lit. d und e WG 88 aAHVG verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 7‘650.00. Davon sind 22 Tagessätze zu bezahlen. Bei 23 Tagessätzen wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 23 IV. 1. das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde (Art. 84 Abs. 4 StGB); 2. die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 durch den Kanton Bern getragen werden; 3. auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung verzichtet wurde; IV. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden bei A.________ und C.________ beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 100 Gramm Marihuana (THC-Gehalt 12%) 1 Minigrip mit ca. 10 Gramm Marihuana brutto 1 Minigrip mit ca. 8 Gramm Marihuana brutto 1 Minigrip mit ca. 5 Gramm Marihuana brutto 1 Sack mit ca. 160 Gramm Marihuana (Resten) 1 Sack mit ca. 60 Gramm Marihuana 1 Büchse und 1 Sack mit ca. 35 Gramm Marihuana brutto 11 Kehrichtsäcke mit insgesamt ca. 10‘750 Gramm Marihuana (THC-Gehalt zwischen 10% und 12%) 1 Plastiksack mit ca. 195 Gramm MDMA (Reinheitsgrad 95 % MDMA-Hydrochlorid) 2 Minigrip mit total ca. 2 Gramm kristallinem Pulver brutto 3 Brieflein mit total ca. 2 Gramm weissem Pulver brutto 2 Minigrip mit Pulverrückständen 2 Platten Haschisch, insgesamt rund 110 Gramm 1 Kehrichtsack mit ca. 60 Gramm Marihuana brutto (Resten) 2. Das bei A.________ sichergestellte iPhone 4, IMEI ________, 1 Digitalwaage Tanita, schwarz, 1 Digitalwaage Söhnle, Style, werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die bei A.________ beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 310.00 und CHF 3‘230.00 werden in der Höhe von CHF 3‘540.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 3‘740.00 verwendet. A.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 200.00 für die Geldstrafe zu bezahlen. 24 B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise (ab 2010) bandenmässig qualifiziert mit C.________ und gewerbsmässig qualifiziert be- gangen in der Zeit von ca. 2003 bis 26.04.2013 in Biel durch Veräusserung von mind. 5‘790 Gramm Marihuana an verschiedene Abnehmer (AKS A, Ziff. 1.1.1.), 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26.04.2013 in Biel durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung einer un- bekannten Menge MDMA (RHG 95%) (AKS A, Ziff. 1.8.) und unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche hiervor sowie in An- wendung der Artikel 19 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 lit. b-c, Abs. 3 lit. a BetmG 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 197 Tagen wird im Umfang von 197 Tagen auf die Frei- heitsstrafe angerechnet; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘903.55; 3. zur Bezahlung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. II. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 25 Erste Instanz: Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.66 200.00 CHF 16'132.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 385.20 Reisezuschläge CHF 3'000.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19'517.20 CHF 1'561.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'078.60 volles Honorar 80.66 250.00 CHF 20'165.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 385.20 Reisezuschläge 20.00 150.00 CHF 3'000.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'550.20 CHF 1'884.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 25'434.20 nachforderbarer Betrag CHF 4'355.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 21‘078.60, abzüglich des an sie ausgerichteten Kos- tenvorschusses von Fr. 15‘277.70, folglich CHF 5‘800.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 4‘355.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung von Rechts- anwältin B.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.66 200.00 CHF 2'132.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'146.80 CHF 171.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'318.55 Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung von Rechts- anwältin B.________ wie folgt bestimmt: 26 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.33 200.00 CHF 1'066.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'073.40 CHF 85.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'159.25 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Un- terliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘159.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). III. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin D.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (auszugsweise) 27 Bern, 10. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Januar 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28