16. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt und zudem bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. November 2015 zutreffend festgestellt hat, ist das vorliegende Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung 17. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, festgesetzt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 109 VRPG).