11 14. Rechtsbegehren 6: Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte, kann in Bezug auf den Entscheid der POM gar nichts wiederhergestellt werden. Überdies befindet sich der Beschwerdeführer längstens in Freiheit, sodass kein genügendes Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Auf dieses Begehren ist folglich nicht einzutreten. IV. Unentgeltliche Rechtspflege