13. Rechtsbegehren 4 und 5: Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die gegen ihn angeordneten Schutz- und Sicherungsmassnahmen sowie die Verlegung ins Regionalgefängnis ungesetzlich und verfassungswidrig gewesen seien und dass der Kanton deshalb gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verpflichtet werde, ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. Diese Rechtsbegehren sind bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens, d.h. aufgrund der soeben festgestellten Rechtmässigkeit der ergriffenen Massnahmen, abzuweisen.