59 StGB beantragt. Eine sofortige Entlassung in die Freiheit – wie vom Beschwerdeführer nun nachträglich geltend gemacht – war mithin ebenfalls nicht angezeigt. Dass es unter solchen Umständen noch schwieriger ist, eine geeignete Einrichtung zu finden, liegt auf der Hand. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer einen Vollzug der Massnahme im Regionalgefängnis während sechs Monaten zwar als lang, aber unter den vorliegenden Umständen als noch rechtmässig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers abzuweisen ist.