Die problematischen Platzverhältnisse sind der Kammer hinreichend bekannt. Erschwerend kommt vorliegend sicherlich hinzu, dass die Zukunft des Beschwerdeführers unklar war. So stand zum einen ein baldiges Entlassungsdatum aus der stationären Suchtbehandlung Ende Februar 2016 fest. Der Beschwerdeführer selber bestreitet denn auch nicht, dass seine Motivation zur Therapie zu diesem Zeitpunkt äussert gering war. Zum anderen wurde seitens der ASMV eine Umwandlung der Suchttherapie in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt.