Vorliegend dauerte der Massnahmenvollzug im Gefängnis knapp sechs Monate. Die POM führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Regionalgefängnis sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) ihn aufgrund seines Verhaltens zur Verfügung gestellt habe und es aufgrund der bekannten problematischen Platzverhältnisse oft schwierig sei, rasch eine Anschlusslösung in einer andere Massnahmenvollzugseinrichtung zu finden. Die problematischen Platzverhältnisse sind der Kammer hinreichend bekannt.