Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Entlassung des Verurteilten sei zwingend, wenn die Vollzugbehörde nicht umgehend und zielstrebig die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einleite und realisiere. Das Bundesgericht stellte in seinem bereits zitierten Entscheid 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 diesbezüglich klar (wie dies im Übrigen auch aus dem Gesetzestext hervorgeht), dass die Massnahme gestützt auf Art. 30 SMVG nur «vorübergehend» in einem Gefängnis vollzogen werden darf. Vorliegend dauerte der Massnahmenvollzug im Gefängnis knapp sechs Monate.