10 insbesondere auch weil der Beschwerdeführer selber jegliche Zusammenarbeit mit dem E.________ (Massnahmenzentrum) verweigerte – ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen. Es stellt sich indes die Frage, ob vorliegend auch die Dauer der Verlegung rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Entlassung des Verurteilten sei zwingend, wenn die Vollzugbehörde nicht umgehend und zielstrebig die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einleite und realisiere.