Auch bezüglich der Verfügung vom 4. September 2015 kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht möglich, Betroffene wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt unterzubringen, weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 hin. Art. 30 SMVG genügt demnach als gesetzliche Grundlage dafür, um eine stationäre Massnahme vorübergehend in einem Gefängnis zu vollziehen.