30 SMVG bezieht sich ausdrücklich auf die Fortsetzung des Vollzugs (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1; an der Rechtsnatur bzw. am Rechtsgrund des Freiheitsentzuges ändert sich mit der Verlegung nichts). Nicht Verfahrensgegenstand ist vorliegend, ob die Belassung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis nach dem 27. Februar 2016 zu Recht erfolgt ist und ob der Beschwerdeführer gestützt auf diesen (u.U. unrechtmässigen) Freiheitsentzug allenfalls einen Entschädigungsanspruch hat. Auch bezüglich der Verfügung vom 4. September 2015 kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.