Verfügung vom 4. September 2015: Diesbezüglich ist zunächst präzisierend festzuhalten, dass es vorliegend bloss um die Beurteilung der Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis bzw. seines Aufenthalts dort vom 3. September 2015 (Verlegung) bis zum 27. Februar 2016 (Höchstdauer der Massnahme) geht. Nur während diesem Zeitraum konnte die Verlegung in ein Regionalgefängnis und damit auch der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 SMVG angeordnet werden: Art. 30 SMVG bezieht sich ausdrücklich auf die Fortsetzung des Vollzugs (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1;