Insbesondere kann dieses aufgrund der zwischenzeitlichen Geschehnisse nicht als einzige Beurteilungsgrundlage für die Legalprognose des Beschwerdeführers herbeigezogen werden. Zweifellos war zum Zeitpunkt Anfangs September 2015, unmittelbar nach dem aus der Sicht des Beschwerdeführers wohl doch überraschenden Abbruch des Wohnexternates, seine kurze Inhaftierung als besondere Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 58 SMVG gesetzesmässig und angemessen. Ad Verfügung vom 4. September 2015: