sein sollten. Weiter geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen bzw. aus den beigezogenen Vollzugsakten der ASMV hervor, dass der Verlauf der Massnahme – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Vielmehr ist eine klare Negativtendenz im Jahr 2015 auszumachen. Daran vermag das noch positive Gutachten von 2014 auch nichts zu ändern. Insbesondere kann dieses aufgrund der zwischenzeitlichen Geschehnisse nicht als einzige Beurteilungsgrundlage für die Legalprognose des Beschwerdeführers herbeigezogen werden.