Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ad Verfügung vom 1. September 2015: Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb die ASMV eine Flucht aus dem offenen Vollzug und/oder einen Rückfall in den Alkoholkonsum zur Bewältigung negativer Emotionen mit entsprechender Gefahr von Gewaltakten nicht ausschliessen konnte und deshalb eine Sicherungsmassnahme gestützt auf Art. 58 SMVG anordnen durfte. Dem ist nicht viel hinzuzufügen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Anordnung der Massnahme die gesetzlichen und verfassungsmässigen Anwendungsschranken herabgesetzt worden