Die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis erweist sich somit insgesamt auch als verhältnismässig. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass eine Rückversetzung ins WEX und damit eine Rückkehr in seine private Mietwohnung, wie vom Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 4 beantragt, von vornherein nicht möglich ist, nachdem das WEX vom E.________ (Massnahmenzentrum) vorläufig ausgesetzt, er vom E.______