Wie sich bereits aus Art. 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 SMVG ergibt, können solch temporäre Verlegungen für die Dauer von wenigen Wochen, 9 aber auch längerfristig angeordnet werden. Da zudem gemäss Gutachten 2015 aus forensisch- psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten ist, dass sich die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis in relevanter Weise "auf seinen weiteren Verlauf" auswirken wird, ist die bisherige Aufenthaltsdauer im Regionalgefängnis auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bemängeln. Die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis erweist sich somit insgesamt auch als verhältnismässig.