Dies war auch vorliegend der Fall und die entsprechende Verlegung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SMVG zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit gut vier Monaten in Regionalgefängnissen des Kantons Bern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. POM-Dossier BD 228/15: Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015, Ziff. 3) handelt es sich dabei nach wie vor um eine vorübergehende Verlegung, deren Dauer nicht zu beanstanden ist. Wie sich bereits aus Art. 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 SMVG ergibt, können solch temporäre Verlegungen für die Dauer von wenigen Wochen, 9 aber auch längerfristig angeordnet werden.