c. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 2. c. und d. ergibt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) den Beschwerdeführer der ASMV zur Verfügung gestellt hat. Dieser Schritt ist nicht zu beanstanden. In der Folge musste die ASMV rasch einen anderen Unterbringungsort für den Beschwerdeführer organisieren. Ein Platz in einer anderen Massnahmenvollzugsanstalt lässt sich aufgrund der bekannten Kapazitätsprobleme i.d.R. nicht in der erforderlichen Kürze auftreiben, womit als einzige Platzierungsmöglichkeit die Regionalgefängnisse verbleiben. Dies war auch vorliegend der Fall und die entsprechende Verlegung gestützt auf Art.