b. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SMVG können Eingewiesene aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Diese Bestimmung trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass es bekanntermassen kaum je möglich ist, von heute auf morgen einen Platz in einer anderen Massnahmenvollzugseinrichtung zu bekommen, wenn eine eingewiesene Person der ASMV zur Verfügung gestellt wird.