Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Zurverfügungstellung nicht mehr im E.________ (Massnahmenzentrum) bleiben, und es fehle aktuell eine Institution, welche das WAEX/WEX durchführen und überwachen könne, wobei die Voraussetzungen dieser Lockerungsstufen momentan ohnehin nicht mehr gegeben seien. Die Verlegung müsse zeitnah vorgenommen werden, weshalb einzig ein Regionalgefängnis als vorübergehende Vollzugseinrichtung in Frage komme.