3. a. Aufgrund des Umstands, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) den Beschwerdeführer der ASMV zur Verfügung gestellt hatte, ordnete diese am 04. September 2015 bis auf weiteres die Verlegung des Beschwerdeführers per 03. September 2015 in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern gestützt auf Art. 30 SMVG an. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Zurverfügungstellung nicht mehr im E.________ (Massnahmenzentrum) bleiben, und es fehle aktuell eine Institution, welche das WAEX/WEX durchführen und überwachen könne, wobei die Voraussetzungen dieser Lockerungsstufen momentan ohnehin nicht mehr gegeben seien.