8 hohem Rückfallrisiko im Bereich Gewaltdelikte auf. Unter diesen Umständen konnte das E.________ (Massnahmenzentrum) eine Flucht aus dem offenen Vollzug und/oder einen Rückfall in den Alkoholkonsum zur Bewältigung negativer Emotionen mit entsprechender Gefahr von Gewaltakten nicht ausschliessen. Die Anordnung einer Schutz- und Sicherheitsmassnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 1 S MVG erweist sich damit als rechtmässig. Mit Blick auf ihre Dauer von nicht einmal zwei Tagen erscheint sie sodann auch nicht unverhältnismässig. ad Verfügung der ASMV vom 04. September 2015